LAG Hamm, vom 07.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1248/04
ArbG Paderborn - 2 Ca 696/04 - 7.5.2004,
Schadensersatz - Kein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber über die Pflicht, sich frühzeitig arbeitsuchend zu melden
BAG, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 8 AZR 571/04
DRsp Nr. 2005/20994
Schadensersatz - Kein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber über die Pflicht, sich frühzeitig arbeitsuchend zu melden
»Unterlässt der Arbeitgeber den nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3SGB III gebotenen Hinweis an den Arbeitnehmer über dessen Pflicht, sich vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, so begründet dies keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.«
Orientierungssätze:1. Eine aus § 242BGB abgeleitete allgemeine vertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer über eine frühzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit zu informieren, besteht nicht.2. Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, müssen sich schon vor der Inanspruchnahme von arbeitsförderungsrechtlichen Leistungen nach Maßgabe des § 37bSGB III unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Den Arbeitgebern wird in diesem Zusammenhang nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3SGB III aufgegeben, die Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit zu informieren. Unterlässt der Arbeitgeber einen solchen Hinweis, erwächst hieraus kein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.