BAG - Urteil vom 29.09.2005
8 AZR 571/04
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 § 280 Abs. 1 ; SGB III § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 § 37b ;
Fundstellen:
AuA 2005, 677
AuA 2006, 173
AuR 2005, 413
AuR 2006, 208
AuR 2006, 72
BAGE 116, 78
BB 2006, 48
DB 2005, 2751
MDR 2006, 520
NZA 2005, 1406
ZIP 2006, 100
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 07.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1248/04
ArbG Paderborn - 2 Ca 696/04 - 7.5.2004,

Schadensersatz - Kein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber über die Pflicht, sich frühzeitig arbeitsuchend zu melden

BAG, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 8 AZR 571/04

DRsp Nr. 2005/20994

Schadensersatz - Kein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber über die Pflicht, sich frühzeitig arbeitsuchend zu melden

»Unterlässt der Arbeitgeber den nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III gebotenen Hinweis an den Arbeitnehmer über dessen Pflicht, sich vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, so begründet dies keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.«

Orientierungssätze: 1. Eine aus § 242 BGB abgeleitete allgemeine vertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer über eine frühzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit zu informieren, besteht nicht. 2. Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, müssen sich schon vor der Inanspruchnahme von arbeitsförderungsrechtlichen Leistungen nach Maßgabe des § 37b SGB III unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Den Arbeitgebern wird in diesem Zusammenhang nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III aufgegeben, die Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit zu informieren. Unterlässt der Arbeitgeber einen solchen Hinweis, erwächst hieraus kein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers.