BAG - Urteil vom 24.11.2005
8 AZR 1/05
Normen:
BGB § 611 (Haftung des Arbeitgebers) § 276 (Verschulden bei Vertragsabschluss) § 823 Abs. 2 ; StGB § 264a ; GmbHG § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 452
DB 2006, 956
NZA 2006, 914
NZG 2007, 597
ZIP 2006, 965
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 17.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 55/04
ArbG Würzburg, vom 15.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 9/03

Schadensersatz - Schadensersatz wegen fehlenden Hinweises auf das Insolvenzrisiko für Ansprüche gegen eine Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft; Eigenhaftung von Vertretern, Vermittlern und Sachwaltern; Prospekthaftung

BAG, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 8 AZR 1/05

DRsp Nr. 2006/6961

Schadensersatz - Schadensersatz wegen fehlenden Hinweises auf das Insolvenzrisiko für Ansprüche gegen eine Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft; Eigenhaftung von Vertretern, Vermittlern und Sachwaltern; Prospekthaftung

Orientierungssätze: Fällt eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft in Insolvenz, so können die Mitarbeiter für den Ausfall ihrer Ansprüche grundsätzlich weder die Gesellschafter noch den Geschäftsführer der Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft persönlich in Anspruch nehmen. Diese haften nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist. Ein solcher Haftungsgrund wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, wenn Vertreter, Vermittler oder Sachwalter in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen haben oder ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hatten.

Normenkette:

BGB § 611 (Haftung des Arbeitgebers) § 276 (Verschulden bei Vertragsabschluss) § 823 Abs. 2 ; StGB § 264a ; GmbHG § 13 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen des Ausfalls seiner Ansprüche gegen die bei seiner Arbeitgeberin bestehende, insolvent gewordene Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft.