BGH - Urteil vom 19.05.2020
KZR 70/17
Normen:
GWB § 33; GWB § 1; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 2113
DZWIR 2020, 593
MDR 2020, 1328
NZBau 2020, 732
WM 2021, 2355
WRP 2020, 1430
ZfBR 2020, 900
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 06 O 358/14
OLG Frankfurt/Main, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 56/16

Schadensersatz aufgrund eines Schienenkartells; Kein Anscheinsbeweis für einen Schaden bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell; Ausspruch zur Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten; Gesamtschuldnerische Haftung der an einem Kartell für sämtliche Schäden, die ihre Ursache in der verbotenen Verhaltenskoordinierung haben

BGH, Urteil vom 19.05.2020 - Aktenzeichen KZR 70/17

DRsp Nr. 2020/13568

Schadensersatz aufgrund eines Schienenkartells; Kein Anscheinsbeweis für einen Schaden bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell; Ausspruch zur Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten; Gesamtschuldnerische Haftung der an einem Kartell für sämtliche Schäden, die ihre Ursache in der verbotenen Verhaltenskoordinierung haben

Die an einer Grundabsprache beteiligten Unternehmen haften gesamtschuldnerisch nicht nur für etwaige Schäden, die durch die Umsetzung dieser Absprache unter ihrer Beteiligung in Bezug auf einzelne Auftragsvergaben verursacht worden sind, sondern für sämtliche Schäden, die ihre Ursache in der verbotenen Verhaltenskoordinierung haben; dies umfasst auch solche Schäden, die sich daraus ergeben, dass die durch die Koordinierung verursachte Schwächung der wettbewerblichen Kräfte die Angebotspreise der Kartellbeteiligten oder diejenigen der Kartellaußenseiter für die Abnehmer nachteilig beeinflusst hat.

Tenor

Auf die Revision wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GWB § 33; GWB § 1; BGB § 823 Abs. 2;

Tatbestand