OLG Hamm - Urteil vom 17.10.2019
24 U 146/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 S. 1; BauO NRW § 6 Abs. 5 S. 5; BauO NRW § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 72/17

Schadensersatz aus einem BrandereignisNachbarschützende Bebauungsvorschriften über Abstandsflächen

OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2019 - Aktenzeichen 24 U 146/18

DRsp Nr. 2020/1600

Schadensersatz aus einem Brandereignis Nachbarschützende Bebauungsvorschriften über Abstandsflächen

§ 6 Abs. 1, Abs. 5 Satz 5 BauO NRW sind nachbarschützend und damit Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.10.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.939,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 S. 1; BauO NRW § 6 Abs. 5 S. 5; BauO NRW § 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Brandereignis vom 16.02.2017.

1. 2. 1. 2.