OLG Hamm - Urteil vom 28.01.2019
3 U 63/17
Normen:
BGB § 823; BGB § 31; BGB § 831;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 108 O 103/13

Schadensersatz aus einer fehlerhaften geburtshilflichen BetreuungGrober BehandlungsfehlerObjektive ärztliche Sicht

OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2019 - Aktenzeichen 3 U 63/17

DRsp Nr. 2020/1990

Schadensersatz aus einer fehlerhaften geburtshilflichen Betreuung Grober Behandlungsfehler Objektive ärztliche Sicht

Ein grober Behandlungsfehler ist anzunehmen, wenn der Fehler aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht nicht unterlaufen darf.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 300.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften geburtshilflichen Betreuung ihrer Mutter in der Zeit vom 03.11.1993 bis 04.11.1993 entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.