LAG Chemnitz - Urteil vom 17.09.2019
1 Sa 77/19
Normen:
RL 93/104/EG Art. 6 Nr. 2; MiLoG § 20; BeschFG § 2 Abs. 1; ZPO § 138; BGB § 362 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 633/18

Schadensersatz eines GmbH-Geschäftsführers einer insolventen GmbH wegen Verstoß gegen ein SchutzgesetzSchutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGBEigenhaftung des GmbH-Geschäftsführers

LAG Chemnitz, Urteil vom 17.09.2019 - Aktenzeichen 1 Sa 77/19

DRsp Nr. 2023/12105

Schadensersatz eines GmbH-Geschäftsführers einer insolventen GmbH wegen Verstoß gegen ein Schutzgesetz Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB Eigenhaftung des GmbH-Geschäftsführers

1. Nach § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB ist derjenige dem anderen gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, der gegen ein den Schutz des anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Der beklagte Geschäftsführer hat gegen die §§ 1 und 20 MiloG verstoßen, indem er als Geschäftsführer einer insolventen GmbH der Arbeitnehmerin nicht den Mindestlohn bezahlte. § 1 MiloG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB. 2. Schutzgesetze sind solche Normen, die den Schutz eines anderen bezwecken oder zumindest auch dazu dienen sollen, den einzelnen oder bestimmte Personenkreise gegen die Verletzung eines seiner Rechtsgüter zu schützen. Das MiloG hat nicht lediglich eine allgemeine sozialstaatliche oder sozialpolitische Funktion, sondern soll jedem einzelnen Arbeitnehmer ein Existenzminimum gewährleisten. 3. Den Geschäftsführer einer GmbH trifft nur in den Fällen eine Eigenhaftung, in denen ein besonderer Haftungsgrund vorliegt. Eine unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB durch Verletzung eines Schutzgesetzes stellt einen solchen besonderen Haftungsgrund dar, der zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers führt.

Tenor

I.