LAG Hamm - Urteil vom 29.08.2019
11 Sa 181/19
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280; BGB § 670; BGB § 823; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1905/18

Schadensersatz für auf Firmenparkplatz abgestelltes FahrzeugHaftung für Beschädigung an DienstwagenErstattungsanspruch gegen Arbeitgeber nach § 670 BGB analogSchadensersatzpflicht des Arbeitgebers wegen Verletzung der Fürsorgepflicht

LAG Hamm, Urteil vom 29.08.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 181/19

DRsp Nr. 2022/8136

Schadensersatz für auf Firmenparkplatz abgestelltes Fahrzeug Haftung für Beschädigung an Dienstwagen Erstattungsanspruch gegen Arbeitgeber nach § 670 BGB analog Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers wegen Verletzung der Fürsorgepflicht

1. Schäden an einem auf einem Dienstparkplatz abgestellten Fahrzeug hat der Arbeitgeber nur zu ersetzen, wenn die Beschädigung vorhersehbar war; bei Vandalismus ist dies regelmäßig nicht der Fall. 2. Schäden, die auf dem Hin- oder Rückweg zur Arbeitsstelle entstehen, gehören nicht zum Betätigungsbereich, sondern sind rein privater Natur. 3. Ein Ersatz des Fahrzeugschadens wegen Verletzung der Fürsorgepflicht besteht nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 15.01.2019 - 5 Ca 1905/18 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280; BGB § 670; BGB § 823; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erstattung von Reparaturkosten für das Privatfahrzeug des Klägers nach einer Beschädigung des Fahrzeugs in der Nacht vom 09.05.2018 auf den 10.05.2018.