OLG Brandenburg - Urteil vom 28.09.2016
4 U 197/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 196/13

Schadensersatz für die Beschädigung eines MaishäckslersZerstörung einer Häckslertrommel durch einen SteinAusstattung mit einem Steindetektor

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 4 U 197/15

DRsp Nr. 2021/41

Schadensersatz für die Beschädigung eines Maishäckslers Zerstörung einer Häckslertrommel durch einen Stein Ausstattung mit einem Steindetektor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 13.11.2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13.11.2015 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung eines Maishäckslers in Höhe von 30.380,47 €.