OLG Hamm - Urteil vom 19.02.2021
9 U 128/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 706
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 38/19

Schadensersatz für die Beschädigung von Bürostühlen durch einen HundUnverhältnismäßigkeit von Aufwendungen für eine NaturalrestitutionMissverhältnis zwischen Herstellungsaufwand und Schaden

OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2021 - Aktenzeichen 9 U 128/20

DRsp Nr. 2021/4122

Schadensersatz für die Beschädigung von Bürostühlen durch einen Hund Unverhältnismäßigkeit von Aufwendungen für eine Naturalrestitution Missverhältnis zwischen Herstellungsaufwand und Schaden

1. Die Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen für eine Naturalrestitution ergibt sich bei reinen Vermögensschäden aus einem Wertvergleich zwischen den Kosten, die zur Herstellung erforderlich sind, und dem Wert des beschädigten Gegenstands.2. Die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit ist dann überschritten, wenn ein "krasses Missverhältnis" zwischen dem Herstellungsaufwand und dem zu ersetzenden Schaden besteht.3. Einen fixen Zahlenwert für die Unverhältnismäßigkeit gibt es nicht. Die von der Rechtsprechung entwickelte 130% Grenze im Bereich der Regulierung von Kraftfahrzeugschäden kann nicht schablonenhaft auf Schadensersatzregulierungen außerhalb der Krafthaftpflicht übertragen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.07.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 2.239,67 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2020 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.