BGH - Urteil vom 09.02.2023
III ZR 116/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 264a Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 147/14
OLG Düsseldorf, vom 04.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-9 U 23/19

Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Hypothekenanleihen; Bewertung von Geldforderungen in der Handelsbilanz; Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Beurteilung der richtigen bilanziellen Bewertung einer (möglicherweise) risikobehafteten Forderung; Annahme eines vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtums bei Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks durch einen Wirtschaftsprüfer

BGH, Urteil vom 09.02.2023 - Aktenzeichen III ZR 116/20

DRsp Nr. 2023/4048

Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Hypothekenanleihen; Bewertung von Geldforderungen in der Handelsbilanz; Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Beurteilung der richtigen bilanziellen Bewertung einer (möglicherweise) risikobehafteten Forderung; Annahme eines vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtums bei Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks durch einen Wirtschaftsprüfer

1. Die Beurteilung, ob zu den maßgeblichen Zeitpunkten Umstände vorlagen, die die Abschreibung einer Forderung vonnöten machten, und in welchem Umfang diese gegebenenfalls vorzunehmen war, erfordert eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände, die zumeist besonderen kaufmännischen und bilanztechnischen Sachverstand voraussetzt. Deshalb ist im Zivilprozess in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der richtigen bilanziellen Bewertung einer (möglicherweise) risikobehafteten Forderung geboten, es sei denn, das Gericht verfügt ausnahmsweise selbst über die notwendige besondere Sachkunde und weist die Parteien zuvor hierauf hin.