OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.07.2022
6 U 148/21
Normen:
BGB § 241; BGB § 311 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 28.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 216/20

Schadensersatz im Zusammenhang mit einer in einer Shisha-Bar erlittenen KohlenmonoxidvergiftungGestattung des Konsums tabakhaltiger Erzeugnisse ohne vorherige AlterskontrolleAuftreten von Vergiftungserscheinungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.07.2022 - Aktenzeichen 6 U 148/21

DRsp Nr. 2022/11572

Schadensersatz im Zusammenhang mit einer in einer Shisha-Bar erlittenen Kohlenmonoxidvergiftung Gestattung des Konsums tabakhaltiger Erzeugnisse ohne vorherige Alterskontrolle Auftreten von Vergiftungserscheinungen

Die Jugendschutzvorschriften nach §§ 2, 10, 28 JuSchG sollen den besonderen Gefahren des Rauchens bei Jugendlichen begegnen. Erleidet eine Minderjährige beim Rauchen einer Shisha in einer Shisha-Bar eine Kohlenmonoxid-Vergiftung, realisiert sich ein Risiko, vor dem diese Vorschriften gerade schützen sollten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.6.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 12.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 241; BGB § 311 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang einer in der Shisha-Bar der Beklagten erlittenen Kohlenmonoxid-Vergiftung.

Wegen des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.