OLG Koblenz - Beschluss vom 18.10.2018
1 U 599/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 165/17

Schadensersatz nach dem Angriff eines unangeleinten Hundes

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 1 U 599/18

DRsp Nr. 2019/11346

Schadensersatz nach dem Angriff eines unangeleinten Hundes

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. Mai 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2;

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert. Eine mündliche Verhandlung ist im vorliegenden Fall auch nicht geboten. Das Rechtsmittel (Berufung) hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. An den durch Schreiben des Vorsitzenden vom 11. September 2018 gegebenen Hinweisen (Bl. 139 f. d.A.) wird festgehalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese auch inhaltlich verwiesen.

I.

Das Landgericht hat den Sachverhalt wie folgt festgestellt: