OLG Hamm - Beschluss vom 18.01.2021
7 U 69/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 25/19

Schadensersatz nach dem Stolpern über eine Kabelbrücke auf einem JahrmarktReichweite der Verkehrssicherungspflicht eines Veranstalters

OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2021 - Aktenzeichen 7 U 69/20

DRsp Nr. 2021/4051

Schadensersatz nach dem Stolpern über eine Kabelbrücke auf einem Jahrmarkt Reichweite der Verkehrssicherungspflicht eines Veranstalters

Der Veranstalter eines Jahrmarktes ist im Rahmen der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, auf einem an sich ausreichend ausgeleuchteten Jahrmarktgelände eine Versorgungs- / Kabelbrücke mit Leuchtstreifen zu versehen, gesondert anzustrahlen o. ä., wenn die allgemeine Beleuchtung im Rahmen einer zum Verweilen und Betrachten einladenden und angekündigten Lasershow nur vorübergehend ausgeschaltet wird.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 09.07.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (Az. 2 O 25/19) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 -4 ZPO.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses gegeben.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis zurecht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.