OLG Hamm - Urteil vom 26.04.2019
9 U 102/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 318/15

Schadensersatz nach einem Absturz eines SegelflugzeugsErwerbsschaden und HaushaltsführungsschadenPauschale Bezugnahme auf Tabellenwerke zur Darlegung des unfallbedingt entstandenen Haushaltsführungsschadens

OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2019 - Aktenzeichen 9 U 102/18

DRsp Nr. 2020/2275

Schadensersatz nach einem Absturz eines Segelflugzeugs Erwerbsschaden und Haushaltsführungsschaden Pauschale Bezugnahme auf Tabellenwerke zur Darlegung des unfallbedingt entstandenen Haushaltsführungsschadens

1. Die pauschale Bezugnahme auf Tabellenwerke zur Darlegung des unfallbedingt entstandenen Haushaltsführungsschadens erfüllt nicht die Anforderungen an eine substantiierte Darlegung eines konkreten Schadens.2. Eine Ausnahme ist aber dann geboten, wenn der Anspruchsteller vor dem schädigenden Ereignis infolge seines jugendlichen Alters noch gar keinen eigenen Haushalt geführt hat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.03.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von insgesamt 21.901,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.754,50 Euro seit dem 05.01.2016, auf weitere 5.437,80 Euro seit dem 22.02.2017 und auf weitere 2.708,83 Euro seit dem 26.01.2018 an die Klägerin zu zahlen.

Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 33 % und der Beklagte 67 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 38 % und dert Beklagte 62 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.