OLG Köln - Urteil vom 10.03.2022
3 U 82/21
Normen:
BinSchStrO § 7.01; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831;
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Ruhrort, - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 8/20

Schadensersatz nach einer SchiffskollisionHöhe einer MitverschuldensquoteEinnehmen einer unzulässigen LiegepositionVerwenden einer unzulässigen BeleuchtungVerletzung der Verkehrssicherungspflicht durch SchleusenbeamteWahrschau bergwärts geschleuster Schiffe bei Nacht

OLG Köln, Urteil vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 3 U 82/21

DRsp Nr. 2022/7737

Schadensersatz nach einer Schiffskollision Höhe einer Mitverschuldensquote Einnehmen einer unzulässigen Liegeposition Verwenden einer unzulässigen Beleuchtung Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Schleusenbeamte Wahrschau bergwärts geschleuster Schiffe bei Nacht

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Amtsgericht Duisburg-Ruhrort - Schifffahrtsgericht -, Az. 5 C 8/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) - 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 88.524,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2020 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) bis 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.572,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 10.08.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) und der Beklagten zu 3) - 5) werden zurückgewiesen.