OLG Brandenburg - Urteil vom 11.05.2022
4 U 155/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27; BGB § 831; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 07.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 285/20

Schadensersatz nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsFehlende Rückrufbetroffenheit eines FahrzeugsBegriff der SittenwidrigkeitZulässigkeit eines Thermofensters

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.05.2022 - Aktenzeichen 4 U 155/21

DRsp Nr. 2022/8036

Schadensersatz nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs Fehlende Rückrufbetroffenheit eines Fahrzeugs Begriff der Sittenwidrigkeit Zulässigkeit eines Thermofensters

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.07.2021, Az. 8 O 285/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einer Wertstufe bis 25.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27; BGB § 831; BGB § 31;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wegen einer vermeintlich unzulässigen Abschalteinrichtung in Anspruch.