OLG Köln - Urteil vom 08.06.2021
3 U 138/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BinSchG § 7 Abs. 1; BinSchG § 8; BinSchG § 3;
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Ruhrort, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 12/19

Schadensersatz nach Kollision eines Binnenschiffes mit einem unterstromseitigen DalbenNichtbeachtung eines vorhergesagten OrkansAnsteuern eines SchutzhafensKriterien für ein Verschulden eines Schädigers

OLG Köln, Urteil vom 08.06.2021 - Aktenzeichen 3 U 138/20

DRsp Nr. 2022/797

Schadensersatz nach Kollision eines Binnenschiffes mit einem unterstromseitigen Dalben Nichtbeachtung eines vorhergesagten Orkans Ansteuern eines Schutzhafens Kriterien für ein Verschulden eines Schädigers

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.10.2020 verkündete Urteil des AG - Schifffahrtsgericht - Duisburg-Ruhrort , Az. 5 C 12/19, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das angefochtene wie auch dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BinSchG § 7 Abs. 1; BinSchG § 8; BinSchG § 3;

Gründe

I.