OLG Hamm - Beschluss vom 04.06.2020
21 U 125/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 242; BGB a.F. § 649 S. 1; BGB § 323 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 42/17

Schadensersatz und Minderung aus einem gekündigten BauvertragUnwirksamkeit der Einbeziehung der VOB/B in einen VertragVoraussetzungen einer Erfüllungsgefährdung (vorliegend verneint)Folgeentscheidung zu OLG Hamm 21 U 125/18 v. 28.01.2020

OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2020 - Aktenzeichen 21 U 125/18

DRsp Nr. 2022/11393

Schadensersatz und Minderung aus einem gekündigten BauvertragUnwirksamkeit der Einbeziehung der VOB/B in einen VertragVoraussetzungen einer Erfüllungsgefährdung (vorliegend verneint) Folgeentscheidung zu OLG Hamm 21 U 125/18 v. 28.01.2020

Tenor

Die Berufung der Klägerin und ihres Streithelfers gegen das am 05.07.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen (4 O 42/17) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, welche dem Streithelfer auferlegt werden.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens und der Nebenintervention wird auf jeweils 151.508,95 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 242; BGB a.F. § 649 S. 1; BGB § 323 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten unter Verrechnung restlichen Werklohns Schadensersatz und Minderung aus einem von der Klägerin gekündigten Bauvertrag.