SchlHOLG - Beschluss vom 15.04.2019
4 U 61/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 49/17

Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einer ambulant durchgeführten operativen Entfernung einer BohrerspitzeÖffentlich-rechtliche Aufgaben eines DurchgangsarztesPassivlegitimation einer Berufsgenossenschaft

SchlHOLG, Beschluss vom 15.04.2019 - Aktenzeichen 4 U 61/18

DRsp Nr. 2020/15594

Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einer ambulant durchgeführten operativen Entfernung einer Bohrerspitze Öffentlich-rechtliche Aufgaben eines Durchgangsarztes Passivlegitimation einer Berufsgenossenschaft

1. Der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Durchgangsarztes ist nicht nur die durchgangsärztliche Entscheidung für die allgemeine bzw. besondere Heilbehandlung, sondern auch die vorgreifliche Diagnosestellung mit den vorbereitenden Maßnahmen sowie die Erstversorgung des Betroffenen und damit diejenigen Maßnahmen der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Durchgangsarztes zuzuordnen, die regelmäßig in einem engen inneren Zusammenhang zu der durchgangsärztlichen Entscheidung stehen und die aus der Sicht des Betroffenen einen einheitlichen Lebenssachverhalt darstellen und nicht sinnvoll auseinandergehalten und haftungsrechtlich aufgespalten werden können (BGHZ 213, 120).2. Erleidet der Zahnarzt einen Arbeitsunfall, indem er mit dem Bohrer in seinen Ellenbogen gerät und die Bohrerspitze dabei abbricht, zählt die sogleich ambulant durchgeführte operative Entfernung der Spitze durch den Durchgangsarzt zur Erstversorgung und geschieht damit in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Für Ansprüche wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler ist mithin die Berufsgenossenschaft passivlegitimiert, nicht der Durchgangsarzt oder der Klinikträger.