OLG Dresden - Beschluss vom 04.11.2019
4 U 1388/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB §§ 630a ff.; BGB § 280; BGB § 249; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 395/17

Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher BehandlungBegründung von Zweifeln an der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung in einem ArzthaftungsverfahrenAufklärung über die Wahrscheinlichkeit eines Risikos

OLG Dresden, Beschluss vom 04.11.2019 - Aktenzeichen 4 U 1388/19

DRsp Nr. 2020/6581

Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung Begründung von Zweifeln an der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung in einem Arzthaftungsverfahren Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit eines Risikos

1. Für konkrete Anhaltspunkte, die in einem Arzthaftungsverfahren Zweifel an der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung begründen, genügt es nicht, wenn der Patient der medizinischen begründeten Auffassung eines Sachverständigen lediglich seine abweichende Auffassung gegenüberstellt. 2. Die Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit eines Risikos vor einer ärztlichen Behandlung ist nicht an den in Beipackzetteln für Medikamente verwendeten Häufigkeitsdefinitionen auszurichten (Anschluss an BGH, Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR 117/17).

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.11.2019 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf bis zu 40.000,00 € festzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB §§ 630a ff.; BGB § 280; BGB § 249; BGB § 253;

Gründe:

I.