OLG Hamm - Urteil vom 13.12.2016
28 U 202/15
Normen:
HGB § 128 S. 1; BGB § 162; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 248/15

Schadensersatz wegen AnwaltshaftungUnterlassen an sich gebotener MaßnahmenBindung des Regressgerichts an klägerischen Vortrag

OLG Hamm, Urteil vom 13.12.2016 - Aktenzeichen 28 U 202/15

DRsp Nr. 2020/14363

Schadensersatz wegen Anwaltshaftung Unterlassen an sich gebotener Maßnahmen Bindung des Regressgerichts an klägerischen Vortrag

Zum Wiedereinstellungsanspruch des Gekündigten gegen den Arbeitgeber aus § 826 BGB .

Macht ein Kläger gegenüber seinem vormaligen Rechtsanwalt das Unterlassen an sich gebotener Maßnahmen geltend, muss der Kläger diese Maßnahmen konkret vortragen und das Regressgericht ist an diesen Vortrag wegen des Beibringungsgrundsatzes gebunden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.11.2015 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

HGB § 128 S. 1; BGB § 162; BGB § 242;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, daneben verlangt er die Feststellung ihrer weitergehenden Einstandspflicht.

1. 2. 1. 2.