OLG Bamberg - Urteil vom 02.05.2022
4 U 108/19
Normen:
ZPO § 92; ZPO § 97;
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 832/10

Schadensersatz wegen behaupteter Behandlungsfehler bei einer GeburtHaftung für Fehler im Vorfeld einer GeburtInhalt eines MDK-Gutachtens

OLG Bamberg, Urteil vom 02.05.2022 - Aktenzeichen 4 U 108/19

DRsp Nr. 2022/16215

Schadensersatz wegen behaupteter Behandlungsfehler bei einer Geburt Haftung für Fehler im Vorfeld einer Geburt Inhalt eines MDK-Gutachtens

1. Eine Behandlungsübernahme und eine Haftung für Fehler des Klinikpersonals (Hebamme) durch den Belegarzt im Vorfeld einer Geburt wird nicht schon durch eine telefonische Information des Belegarztes durch das Klinikpersonal/Hebamme vom Eintreffen einer Schwangeren in der Klinik ohne den Hinweis auf besondere/regelwidrige Umstände bewirkt, sofern nicht die vor dem Anruf durchgeführten Untersuchungen der Schwangeren und der Inhalt der telefonisch mitzuteilenden Informationen vom Belegarzt (etwa durch eine Dienstanweisung) vorgegeben waren und das Klinikpersonal daher bereits zum Zeitpunkt des Anrufs als dessen Gehilfe anzusehen wäre.2. Allein die Kenntnis vom Inhalt eines MDK-Gutachtens in dem zwar gravierende Behandlungsfehler benannt, diese aber nicht bestimmten Personen zugeordnet werden, begründet noch keine Kenntnis von der Person des Schädigers im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 29.03.2019, Az. 21 O 832/10, wird zurückgewiesen.

2. 3. 4.