OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.07.2022
2 U 66/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; StHG § 1 Abs. 1; SGB VIII § 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 87/20

Schadensersatz wegen der nicht rechtzeitigen Bereitstellung eines BetreuungsplatzesFehlende Passivlegitimation einer Gemeinde

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2022 - Aktenzeichen 2 U 66/21

DRsp Nr. 2023/1107

Schadensersatz wegen der nicht rechtzeitigen Bereitstellung eines Betreuungsplatzes Fehlende Passivlegitimation einer Gemeinde

Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat sicherzustellen, dass für jedes Kind, das einen Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII innehat und für das ein entsprechender Bedarf (rechtzeitig) geltend gemacht wird, auch tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht; Gemeinden, die keine kreisfreien Städte sind, trifft hingegen keine entsprechende Verpflichtung.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 07.10.2021, Az. 14 O 87/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; StHG § 1 Abs. 1; SGB VIII § 24 Abs. 2;

Gründe:

1.

Die statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO begründet worden. Nach einstimmiger Überzeugung des Senats hat das Rechtsmittel aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.