LG Frankfurt/Oder, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 87/20
Schadensersatz wegen der nicht rechtzeitigen Bereitstellung eines BetreuungsplatzesFehlende Passivlegitimation einer Gemeinde
OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2022 - Aktenzeichen 2 U 66/21
DRsp Nr. 2023/1107
Schadensersatz wegen der nicht rechtzeitigen Bereitstellung eines BetreuungsplatzesFehlende Passivlegitimation einer Gemeinde
Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat sicherzustellen, dass für jedes Kind, das einen Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 2SGB VIII innehat und für das ein entsprechender Bedarf (rechtzeitig) geltend gemacht wird, auch tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht; Gemeinden, die keine kreisfreien Städte sind, trifft hingegen keine entsprechende Verpflichtung.
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 07.10.2021, Az. 14 O 87/20, gemäß § 522 Abs. 2ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Die statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO begründet worden. Nach einstimmiger Überzeugung des Senats hat das Rechtsmittel aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
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