OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.02.2017
6 U 139/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 367/12

Schadensersatz wegen einer Beteiligung an einem SchiffsfondsInhalt und Umfang von BeratungspflichtenRisikobereitschaft und Anlageziel eines Anlagekunden

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2017 - Aktenzeichen 6 U 139/16

DRsp Nr. 2020/14266

Schadensersatz wegen einer Beteiligung an einem Schiffsfonds Inhalt und Umfang von Beratungspflichten Risikobereitschaft und Anlageziel eines Anlagekunden

Inhalt und Umfang von Beratungspflichten im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage hängen im Einzelfall von Wissensstand, Risikobereitschaft und Anlageziel des Kunden ab. Daneben sind die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben, zu berücksichtigen. Eine beratende Bank muss dazu vor Abgabe ihrer Anlageempfehlung den Wissensstand, die Erfahrungen und die Anlageziele des Kunden erfragen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.05.2016 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.