OLG Brandenburg - Urteil vom 05.01.2022
7 U 35/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 278; BGB § 214 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 18.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 348/17

Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlagevermittlung oder Anlageberatung im Zusammenhang mit Beteiligungen an SchiffsfondsAnlegergerechte und objektgerechte BeratungVoraussetzungen einer sekundären DarlegungslastAnsprüche aus Prospekthaftung (vorliegend verneint)Einrede der Verjährung

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.01.2022 - Aktenzeichen 7 U 35/19

DRsp Nr. 2022/3504

Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlagevermittlung oder Anlageberatung im Zusammenhang mit Beteiligungen an Schiffsfonds Anlegergerechte und objektgerechte Beratung Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast Ansprüche aus Prospekthaftung (vorliegend verneint) Einrede der Verjährung

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.02.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 278; BGB § 214 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger - ein zwischenzeitlich pensionierter Fluglotse - nimmt die Beklagten als Gründungsgesellschafter als Gesamtschuldner wegen einer fehlerhaften Anlagevermittlung bzw. -beratung wegen seiner beiden Beteiligungen an den Schiffsfonds auf Schadenersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 2. fungierte zugleich als Treuhänderin für mittelbar an den Fondsgesellschaften mitbeteiligter Anleger.