OLG Hamm - Beschluss vom 15.03.2022
21 U 170/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 13.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 170/17

Schadensersatz wegen einer vertragswidrig durchgeführten SeebestattungBestattung in der Ostsee statt in der NordseeFehlerhafter BestattungsortBestimmung eines angemessenen Schmerzensgeldes

OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2022 - Aktenzeichen 21 U 170/21

DRsp Nr. 2022/7430

Schadensersatz wegen einer vertragswidrig durchgeführten Seebestattung Bestattung in der Ostsee statt in der Nordsee Fehlerhafter Bestattungsort Bestimmung eines angemessenen Schmerzensgeldes

Tenor

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 13.10.2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld durch Beschluss gemäß § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Hinweises Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung weiter aufrechterhalten oder aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;

[Gründe]

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen einer vertragswidrig durchgeführten Seebestattung in Anspruch.

Der Beklagte betreibt ein Bestattungsunternehmen und wurde von der Klägerin mit der Einäscherung und anschließenden (Urnen-)Seebestattung ihres am 05.02.2017 verstorbenen Ehemanns beauftragt.

Die anonyme Seebestattung fand in der Ostsee statt, wobei zwischen den Parteien in 1. Instanz streitig war, ob eine Bestattung in der Nordsee vereinbart war.

II.