OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.08.2021
16 U 162/20
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2022, 33
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 05.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 237/19

Schadensersatz wegen eines Sturzes in einem FitnessstudioUmfang einer rechtlich gebotenen Verkehrssicherung gegen Gefahren

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.08.2021 - Aktenzeichen 16 U 162/20

DRsp Nr. 2022/1678

Schadensersatz wegen eines Sturzes in einem Fitnessstudio Umfang einer rechtlich gebotenen Verkehrssicherung gegen Gefahren

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5.6.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 19. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt wegen eines Sturzes, den sie am XX.XX.2018 in einem von der Beklagten betriebenen Fitnessstudio erlitten und sich dadurch Frakturen am Schienbein und am Wadenbein zugezogen hat, auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in vorgestellter Höhe von 11.800,- € (Unfallfolgen bis zum 30.6.2019) und auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den weiteren, ihr künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.