Die Berufung des Klägers gegen das am 02. Juli 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld sowie Schadensersatz aufgrund eines Unfallgeschehens vom 00.04.2016.
1. 2. 3.
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