OLG Hamm - Urteil vom 26.02.2019
26 U 136/18
Normen:
SGB VII § 106 Abs. 3; SGB VII § 104; SGB VII § 105;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 02.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 93/18

Schadensersatz wegen eines Unfalls bei der Beladung eines LkwHaftungsausschluss nach dem SGB VIIGemeinsame Tätigkeit auf einer gemeinsamen BetriebsstätteGegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun

OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen 26 U 136/18

DRsp Nr. 2020/16985

Schadensersatz wegen eines Unfalls bei der Beladung eines Lkw Haftungsausschluss nach dem SGB VII Gemeinsame Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte Gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun

Eine Haftungsfreistellung nach § 106 Abs. 3 SGB VII gilt über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus für betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen; die gegenseitige Verständigung kann stillschweigend durch bloßes Tun erfolgen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 02. Juli 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 106 Abs. 3; SGB VII § 104; SGB VII § 105;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld sowie Schadensersatz aufgrund eines Unfallgeschehens vom 00.04.2016.

1. 2. 3.