OLG Hamm - Beschluss vom 16.03.2021
34 U 206/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 562/19

Schadensersatz wegen fehlerhafter AnlageberatungVergabe eines NachrangdarlehensNichtzustandekommen eines Vertrages über Kapitalanlageberatung oder Kapitalanlagevermittlung

OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2021 - Aktenzeichen 34 U 206/20

DRsp Nr. 2021/17157

Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung Vergabe eines Nachrangdarlehens Nichtzustandekommen eines Vertrages über Kapitalanlageberatung oder Kapitalanlagevermittlung

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241;

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

I.

Gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO wird bezüglich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

1. 2.