OLG Köln - Urteil vom 24.03.2021
16 U 236/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BauFordSichG § 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 805
NZBau 2021, 459
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 323/17

Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Verwendung von BaugeldAnspruch eines Subunternehmers gegen einen GeneralunternehmerSchadenseintritt vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

OLG Köln, Urteil vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 16 U 236/19

DRsp Nr. 2021/7683

Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Verwendung von Baugeld Anspruch eines Subunternehmers gegen einen Generalunternehmer Schadenseintritt vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln (23 O 323/17) vom 10.09.2019 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.365,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung eines entsprechenden Anspruchs der Klägerin gegen die Insolvenzmasse in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH (AG Köln 72 IN 53/17).

Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.141,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2017 freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die ausgeurteilten Ansprüche der Klägerin aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten herrühren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.