KG - Urteil vom 15.11.2017
21 U 108/16
Normen:
BGB § 631; BGB § 633 Abs. 2; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 349/15

Schadensersatz wegen Überwachungsmängeln bei einer BauausführungRechtskraftwirkung eines in einem Vorprozess ergangenen UrteilsAuslegung eines Urteils

KG, Urteil vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 21 U 108/16

DRsp Nr. 2021/11770

Schadensersatz wegen Überwachungsmängeln bei einer Bauausführung Rechtskraftwirkung eines in einem Vorprozess ergangenen Urteils Auslegung eines Urteils

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.07.2016, 2 O 349/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 633 Abs. 2; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen Überwachungsmängeln bei der Bauausführung und die Rechtskraftwirkung eines zwischen ihnen in einem Vorprozess ergangenen Urteils.