OLG Köln - Urteil vom 24.06.2016
6 U 173/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 830 Abs. 1 S. 1; BGB § 840;
Fundstellen:
CR 2017, 788
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 554/13

Schadensersatz wegen unberechtigter Abnehmer-Schutzrechtsverwarnung

OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016 - Aktenzeichen 6 U 173/15

DRsp Nr. 2017/4158

Schadensersatz wegen unberechtigter Abnehmer-Schutzrechtsverwarnung

1. Eine schuldhaft unberechtigte Abnehmer-Schutzrechtsverwarnung stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. 2. Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der Abmahnende schuldhaft den Schutzumfang seines Urheberrechts zu weit eingeschätzt hat. Dabei ist bei ungeprüften Schutzrechten wie dem Urheberrecht ein hohes Maß an Sorgfalt zu fordern. Der Verwarnende muss alles ihm billigerweise Zumutbare getan haben, um zu einer objektiv richtigen Beurteilung der Schutzrechtslage zu gelangen. Dabei darf er sich nicht allein auf eine Eilentscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts stützen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 03.09.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 554/13 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 125.642,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2014 zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.