OLG Stuttgart - Urteil vom 19.12.2016
5 U 61/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 172/15

Schadensersatz wegen Verschuldens bei Anbahnung eines Kaufvertrages über eine EigentumswohnungAbbruch von VertragsverhandlungenTäuschung über eine Abschlussbereitschaft

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2016 - Aktenzeichen 5 U 61/16

DRsp Nr. 2020/14800

Schadensersatz wegen Verschuldens bei Anbahnung eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung Abbruch von Vertragsverhandlungen Täuschung über eine Abschlussbereitschaft

Grundsätzlich handelt jeder Kaufinteressent vor Vertragsschluss auf eigenes Risiko; ein potentieller Verkäufer muss für eine Haftung mehr als die Kenntnis haben, dass der Kaufinteressent schon weitreichende Dispositionen im Blick auf den Vertragsschluss trifft, erforderlich ist eine Täuschung über die Abschlussbereitschaft.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.03.2016, Az. 20 O 172/15, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Auch das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ab jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.075,35 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.