LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.10.1996
7 Sa 229/96
Normen:
BGB §§ 276 284 285 611 Abs. 1 § 615 ; TVAL II § 49 ; Titelzeile;
Fundstellen:
DB 1997, 1038
FA 1998, 55
LAGE § 285 BGB Nr. 1
ZTR 1997, 280
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 516/95

Schadensersatz wegen verspäteter Lohnzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.1996 - Aktenzeichen 7 Sa 229/96

DRsp Nr. 2002/17017

Schadensersatz wegen verspäteter Lohnzahlung

»1. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, die bei der Nachzahlung von Annahmeverzugslohn anfallenden erhöhten Steuern als Schaden des Arbeitnehmers auszugleichen. 2. Der Arbeitgeber, der an die Rechtmäßigkeit seiner Kündigung glaubt, handelt nicht schuldhaft im Hinblick auf eine Herbeiführung des Verzögerungsschadens. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt ist und der Arbeitgeber das Rechtsmittel der Berufung ergreift. Dieses Verhalten erfüllt das Vertretenmüssen iSd § 285 BGB zumindest dann nicht, wenn die Entscheidung des Arbeitsgerichtes die Unwirksamkeit der Kündigung nicht auf Gesetzesverstöße des Arbeitgebers stützt, die offensichtlich gegeben sind. 3. Deshalb bleibt auch die Frage des mitwirkenden Verhaltens des Arbeitnehmers, eine angepaßte Versteuerung eventuell dadurch herbeiführen zu können, indem er den Antrag auf eine neue Besteuerung durch einen Änderungsbescheid stellt, unbeantwortet offen.«

Normenkette:

BGB §§ 276 284 285 611 Abs. 1 § 615 ; TVAL II § 49 ; Titelzeile;

Hinweise:

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 14.05.1998 - 8 AZR 158/97 -.

Vorinstanz: ArbG Kaiserslautern, vom 09.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 516/95
Fundstellen
DB 1997, 1038
FA 1998, 55
LAGE § 285 BGB Nr. 1
ZTR 1997, 280