BGH - Urteil vom 19.10.1987
II ZR 97/87
Normen:
BGB § 242, § 611, § 628 Abs.2;
Fundstellen:
AP Nr. 33 § 611 BGB
AktGes 1988, 75
BB 1988, 88
BGHR BGB § 242 Verwirkung 1
BGHR BGB § 611 Abs. 1 Wettbewerbsverbot 1
BGHR BGB § 626 Abs. 1 Wichtiger Grund 1
DB 1988, 225
DRsp I(138)539a
EzA § 628 BGB Nr. 16
GmbH-Rdsch 1988, 100
MDR 1988, 292
NJW-RR 1988, 352
WM 1988, 165
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Schadensersatz wegen Verstoßes eines Dienstverpflichteten gegen ein Wettbewerbsverbot

BGH, Urteil vom 19.10.1987 - Aktenzeichen II ZR 97/87

DRsp Nr. 1992/2866

Schadensersatz wegen Verstoßes eines Dienstverpflichteten gegen ein Wettbewerbsverbot

»Der Verstoß eines Dienstverpflichteten gegen ein Wettbewerbsverbot kann Schadensersatzansprüche auslösen, berechtigt den Dienstherrn aber grundsätzlich nicht, die Vergütung der Dienste zu verweigern.«

Normenkette:

BGB § 242, § 611, § 628 Abs.2;

Tatbestand:

Der Kläger war seit 1972 Mitgesellschafter und Prokurist, ab 1976 Geschäftsführer der B. GmbH, deren Geschäftsanteile 1975 die St. GmbH & Co übernahm. Laut Nr. 7 des am 15. Mai 1979 geschlossenen Anstellungsvertrages war das Dienstverhältnis des Klägers ab 1. Januar 1982 mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende kündbar. Der Kläger legte mit Schreiben vom 28. Juni 1983 sein Amt als Geschäftsführer nieder, setzte seine Tätigkeit im Vertrieb des Unternehmens aber mit Einverständnis der Gesellschafterin fort.

Am 30. September 1983 stellte die B. ihre Geschäftstätigkeit ein. Das Dienstverhältnis des Klägers übernahm mit Schreiben vom 3. Oktober 1983 die 1976/77 gegründete Beklagte, für die der Kläger fortan mit jährlichen Dienstbezügen von rund 250.000 DM arbeitete.

Mit Schreiben vom 28. Januar 1985 kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis zum 31. März 1985. Der Kläger ist seit 15. April 1985 für ein Konkurrenzunternehmen tätig.