LG Dortmund - Grundurteil vom 28.06.2017
8 O 25/16 Kart.
Normen:
GWB § 1; GWB a.F. § 33 Abs. 1; GWB § 33 Abs. 3 S. 3-4; GWB § 33 Abs. 5 S. 2; BGB § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 849; BGB § 830; BGB § 840;
Fundstellen:
NZKart 2017, 440-444
WuW 2017, 569-575
IR 2017, 283-284
ÖZK 2018, 21

Schadensersatzanspruch bzgl. Beschaffungsvorgänge aufgrund der Preisgestaltung; Kartellverstoß durch Absprachen der wichtigsten Lieferanten von Gleisoberbaumaterialien (hier: Schienenkartell)

LG Dortmund, Grundurteil vom 28.06.2017 - Aktenzeichen 8 O 25/16 Kart.

DRsp Nr. 2018/7839

Schadensersatzanspruch bzgl. Beschaffungsvorgänge aufgrund der Preisgestaltung; Kartellverstoß durch Absprachen der wichtigsten Lieferanten von Gleisoberbaumaterialien (hier: "Schienenkartell")

Tenor

1.

Die Klage ist betreffend den mit dem Klageantrag geltend gemachten Schadensersatz nebst Zinsen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach gerechtfertigt.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Normenkette:

GWB § 1; GWB a.F. § 33 Abs. 1; GWB § 33 Abs. 3 S. 3-4; GWB § 33 Abs. 5 S. 2; BGB § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 849; BGB § 830; BGB § 840;

Tatbestand

Die Klägerin ist ein in N 4 ansässiges Nahverkehrsunternehmen und beschafft im Rahmen ihrer Betriebstätigkeit regelmäßig Gleisoberbaumaterialien.

Die Beklagte zu 1) ist seit vielen Jahren tätig bei der Herstellung, dem Handel und dem Vertrieb von Weichen, Kreuzungen und sonstigen Teilen des Oberbaus von Schienenbahnen; die Beklagte zu 2) handelt mit Eisenbahnoberbaumaterialien und ist bei der Vorbereitung und Durchführung von Gleis-Oberbaumaßnahmen tätig; im Jahr 2010 übertrug die Beklagte zu 1) im Wege der Umwandlung durch Abspaltung den Geschäftsbereich "Gleisbau" auf die Beklagte 2).

1. 2.