BGH - Urteil vom 25.11.2020
VIII ZR 252/18
Normen:
ZPO § 33 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 228, 1
MDR 2021, 283
MDR 2021, 471
NJW 2021, 1093
VersR 2021, 783
WM 2022, 492
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 118/16
OLG Köln, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 119/17

Schadensersatzanspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer nach Kündigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags aufgrund Zahlungsverzugs; Erheben einer isolierten Drittwiderklage des Leasingnehmers gegen den Verkäufer der Leasingsache aus abgetretenen Sachmängelgewährleistungsrechten des Leasinggebers auf Rückgewähr des Kaufpreises an den Leasinggeber

BGH, Urteil vom 25.11.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 252/18

DRsp Nr. 2021/2210

Schadensersatzanspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer nach Kündigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags aufgrund Zahlungsverzugs; Erheben einer isolierten Drittwiderklage des Leasingnehmers gegen den Verkäufer der Leasingsache aus abgetretenen Sachmängelgewährleistungsrechten des Leasinggebers auf Rückgewähr des Kaufpreises an den Leasinggeber

Wird der Leasingnehmer vom Leasinggeber auf Zahlung rückständiger Leasingraten oder - nach fristloser Kündigung des Leasingvertrags wegen Zahlungsverzugs - auf Schadensersatz statt der Leistung in Anspruch genommen, ist eine gegen den Verkäufer der Leasingsache - aus (leasingtypisch) abgetretenen Sachmängelgewährleistungsrechten des Leasinggebers - erhobene isolierte Drittwiderklage des Leasingnehmers auf Rückgewähr des Kaufpreises an den Leasinggeber zulässig.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Juli 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Drittwiderbeklagten vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 33 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1;

Tatbestand