Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.11.2012,
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen vom Beklagten widerklagend geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einem vom Beklagten behaupteten Einbruchsdiebstahl. Nach Behauptung des Beklagten soll der Kläger aus dem Tresor des Beklagten einen Betrag in Höhe von 5.636,46 € entwendet haben.
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