BGH - Urteil vom 08.12.2020
XIII ZR 19/19
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; VOB/A § 17 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BGHZ 228, 15
BauR 2021, 817
DVBl 2021, 941
DZWIR 2021, 240
NZBau 2021, 279
ZfBR 2021, 461
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 62/17
OLG Karlsruhe, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 96/17

Schadensersatzanspruch eines Bieters wegen schuldhafter Verletzung der Rücksichtnahmepflicht des öffentlichen Auftraggebers durch die Aufhebung der Ausschreibung; Begründen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses durch die Teilnahme des Bieters an der Ausschreibung (hier: schlüsselfertige Errichtung eines Mehrfamilienhauses zur Unterbringung von Flüchtlingen); Wegfall des Beschaffungsbedarfs als schwerwiegender Grund

BGH, Urteil vom 08.12.2020 - Aktenzeichen XIII ZR 19/19

DRsp Nr. 2021/3196

Schadensersatzanspruch eines Bieters wegen schuldhafter Verletzung der Rücksichtnahmepflicht des öffentlichen Auftraggebers durch die Aufhebung der Ausschreibung; Begründen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses durch die Teilnahme des Bieters an der Ausschreibung (hier: schlüsselfertige Errichtung eines Mehrfamilienhauses zur Unterbringung von Flüchtlingen); Wegfall des Beschaffungsbedarfs als schwerwiegender Grund

a) Verletzt der öffentliche Auftraggeber eine Rücksichtnahmepflicht im vorvertraglichen Schuldverhältnis, indem er ein Vergabeverfahren rechtswidrig aufhebt (hier: ohne einen Aufhebungsgrund nach § 17 Abs. 1 VOB/A), steht dem Bieter, auf dessen Angebot bei Vergabe des Auftrags der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre, ein Schadensersatzanspruch zu. Der Anspruch ist auf den Ersatz des Schadens gerichtet, der dem Bieter durch die mangelnde Beachtung der für das Verfahren und seine mögliche Aufhebung maßgeblichen Vorschriften entstanden ist.b) Dieser zu ersetzende Schaden besteht grundsätzlich in den Aufwendungen, die der Bieter zur Wahrnehmung seiner Chance auf einen Zuschlag vorgenommen hat und hierzu für erforderlich halten durfte. Personalkosten für die Angebotserstellung sind dabei auch ohne konkreten Nachweis des Bieters, dass er ohne diesen Aufwand durch deren Tätigkeit anderweitig Einnahmen erwirtschaftet hätte, ersatzfähig.