BGH - Urteil vom 30.10.2023
VIa ZR 320/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 22.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 487/21
OLG Nürnberg, vom 01.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 2641/21

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller aufgrund sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen; Zustehen eines Anspruchs auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens

BGH, Urteil vom 30.10.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 320/22

DRsp Nr. 2023/16423

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller aufgrund sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen; Zustehen eines Anspruchs auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Einem betroffenen Fahrzeugkäufer kann deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Berufungsantrag zu I sowie den Berufungsantrag zu II - ohne die Freistellung von Zinsen auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten - zurückgewiesen hat.