BGH - Urteil vom 26.10.2023
VII ZR 619/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 28.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 157/20
OLG Oldenburg, vom 21.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 86/20

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Berechnung des geltend gemachten Schadens im Sinne des Differenzschadens

BGH, Urteil vom 26.10.2023 - Aktenzeichen VII ZR 619/21

DRsp Nr. 2023/16639

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Berechnung des geltend gemachten Schadens im Sinne des Differenzschadens

1. Die Abweichung der Messwerte im Realbetrieb von den Messwerten nach Neuem Europäischen Fahrzyklus ist als Indiz für eine Abschalteinrichtung, und noch dazu für eine prüfstandsbezogene Manipulationssoftware, die die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllen könnte, angesichts der unstreitigen gravierenden Unterschiede der Bedingungen, unter denen die Messung erfolgt, ungeeignet.