BGH - Urteil vom 25.09.2023
VIa ZR 1277/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 361/21
OLG Stuttgart, vom 02.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 372/22

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aufgrund Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen (hier: sog. Thermofenster); Zustehen eines Anspruchs auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens

BGH, Urteil vom 25.09.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 1277/22

DRsp Nr. 2023/13218

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aufgrund Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen (hier: sog. Thermofenster); Zustehen eines Anspruchs auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. August 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Oktober 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.