LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.11.2019
7 Sa 120/19
Normen:
AGG § 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; AGG § 7 Abs. 1; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1343/18

Schadensersatzanspruch eines nicht berücksichtigten Bewerbers wegen Benachteiligung wegen einer Behinderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 120/19

DRsp Nr. 2020/4970

Schadensersatzanspruch eines nicht berücksichtigten Bewerbers wegen Benachteiligung wegen einer Behinderung

1. Einen Erfahrungssatz, wonach jede Ungleichbehandlung auf diskriminierenden Motiven beruht, gibt es nicht. Auch die Auswahl eines nicht schwerbehinderten Mitbewerbers anstelle des schwerbehinderten Klägers ist für sich genommen kein Indiz für eine Diskriminierung wegen Behinderung. 2. Die US-Stationierungskräfte gelten nicht gem. § 154 Abs. 2 SGB IX als öffentlicher Arbeitgeber i.S. des 3. Teils des SGB IX. Ihnen obliegen daher nicht die Pflichten aus §§ 154 ff. SGB IX.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19. Februar 2019, Az. 3 Ca 1343/18, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; AGG § 7 Abs. 1; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über Entschädigung und Schadensersatz wegen einer vom Kläger behaupteten Benachteiligung bei einer Stellenbesetzung durch die US Stationierungsstreitkräfte.

1. 2. 3. 1. 2.