LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 20.09.2006
L 4 KR 123/04
Normen:
BGB § 242 ; EG Art. 81 ; GWB § 20 Abs. 1 § 33 S. 1 ; SGB V § 132a Abs. 2 § 69 S. 3 ; WettbewG § 26 Abs. 2 S. 1 § 35 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 19.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 996/00

Schadensersatzanspruch eines nichtärztlichen Leistungserbringers gegen eine deutsche gesetzliche Krankenkasse

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.09.2006 - Aktenzeichen L 4 KR 123/04

DRsp Nr. 2007/20297

Schadensersatzanspruch eines nichtärztlichen Leistungserbringers gegen eine deutsche gesetzliche Krankenkasse

Auf das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen des Art. 81 EGV kann ein nichtärztlicher Leistungserbringer einen Schadensersatzanspruch gegen eine deutsche gesetzliche Krankenkasse nicht stützen, da sie in diesem Bereich regelmäßig nicht als Unternehmen handelt. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des GWB alter oder neuer Fassung. Ein Schadensersatzanspruch kann sich bei willkürlichem Handeln der Krankenkasse aus dem Verbot der Ungleichbehandlung ergeben. Anspruchsgrundlage kann auch § 69 S. 3 SGB V iVm der entsprechenden Anwendung des § 242 BGB sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 242 ; EG Art. 81 ; GWB § 20 Abs. 1 § 33 S. 1 ; SGB V § 132a Abs. 2 § 69 S. 3 ;