OLG Hamm - Beschluss vom 02.06.2017
11 U 76/16
Normen:
BGB § 823; BGB § 839; GG Art. 34; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9a;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 203/15

Schadensersatzanspruch gegen einen VerkehrssicherungspflichtigenSturz auf dem Gelände eines SchulzentrumsBegriff der abhilfebedürftigen Gefahrenquelle

OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.2017 - Aktenzeichen 11 U 76/16

DRsp Nr. 2021/7349

Schadensersatzanspruch gegen einen Verkehrssicherungspflichtigen Sturz auf dem Gelände eines Schulzentrums Begriff der abhilfebedürftigen Gefahrenquelle

Tenor

weist der Senat nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Normenkette:

BGB § 823; BGB § 839; GG Art. 34; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9a;

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Auch eine mündliche Verhandlung, von der neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.