OLG Hamm - Grundurteil vom 04.12.2020
7 U 36/19
Normen:
BGB § 254 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2021, 1188
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 06.05.2019

Schadensersatzanspruch nach einem Sturz auf einem OktoberfestVerlust der Parteifähigkeit eines VereinsReichweite der Verkehrssicherungspflicht eines JahrmarktveranstaltersProvisorische Verlegung von VersorgungsleitungenAbdeckung eines Kabels durch eine Gummimatte

OLG Hamm, Grundurteil vom 04.12.2020 - Aktenzeichen 7 U 36/19

DRsp Nr. 2021/8166

Schadensersatzanspruch nach einem Sturz auf einem Oktoberfest Verlust der Parteifähigkeit eines Vereins Reichweite der Verkehrssicherungspflicht eines Jahrmarktveranstalters Provisorische Verlegung von Versorgungsleitungen Abdeckung eines Kabels durch eine Gummimatte

1. Der Verlust der Parteifähigkeit eines Vereins tritt nur in den Fällen seiner Vollbeendigung ein, d. h., wenn er vermögenslos ist und kein sonstiger Abwicklungsbedarf besteht. Das ist im Passivprozess nicht der Fall, wenn der Verein – wie hier – in einem Haftpflichtprozess wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen wird und für das die Verletzung herbeiführende Ereignis Haftpflichtversicherungsschutz besteht.2. Der Veranstalter eines Jahrmarktes ist im Rahmen der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht gehalten, Schächte, die zur provisorischen Verlegung von Versorgungsleitungen oder Kabeln genutzt werden, sicher zu verschließen oder gegen ein „Einbrechen“ abzusichern. Dazu genügt es nicht, einen solchen Schacht mit einer Gummimatte abzudecken, auch wenn damit zugleich ein außerhalb des Schachts befindliches Kabel abgedeckt wird.