OLG Köln - Urteil vom 13.05.2020
5 U 126/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 823 Abs. 1; HeilPrG § 5;
Fundstellen:
MDR 2020, 860
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 399/14

Schadensersatzanspruch nach einer der Fettreduktion dienenden kosmetischen BehandlungNachbehandlung eines Infekts ohne ärztliche ApprobationGrobe BehandlungsfehlerBemessungskriterien für Schmerzensgeld

OLG Köln, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 5 U 126/18

DRsp Nr. 2020/10010

Schadensersatzanspruch nach einer der Fettreduktion dienenden kosmetischen Behandlung Nachbehandlung eines Infekts ohne ärztliche Approbation Grobe Behandlungsfehler Bemessungskriterien für Schmerzensgeld

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. August 2018 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 399/14 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 15.000 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der Körperverletzungshandlungen durch den Beklagten zu 1) an ihren Knien im Jahre 2010 in der Vergangenheit bereits entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden, soweit solche Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klägerin in dem Insolvenzverfahren AG Köln 75 IN 443/16 als Insolvenzforderung ein Schmerzensgeldanspruch von 15.000 € zusteht.