OLG Dresden - Beschluss vom 24.04.2019
4 U 496/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2020, 406
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3020/17

Schadensersatzanspruch wegen der Veröffentlichung unwahrer TatsachenEinrede der VerjährungKündigung zahlreicher Geschäftsbeziehungen durch unterschiedliche VertragspartnerVerzögerungen bei der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses

OLG Dresden, Beschluss vom 24.04.2019 - Aktenzeichen 4 U 496/19

DRsp Nr. 2019/10128

Schadensersatzanspruch wegen der Veröffentlichung unwahrer Tatsachen Einrede der Verjährung Kündigung zahlreicher Geschäftsbeziehungen durch unterschiedliche Vertragspartner Verzögerungen bei der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses

1. Wird ein Schadensersatzanspruch auf die Kündigung zahlreicher Geschäftsbeziehungen durch unterschiedliche Vertragspartner wegen einer das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzenden Äußerung gestützt, so verjährt dieser Anspruch gegen den Verletzer einheitlich mit dem Schluß des Jahres, in dem die Äußerung veröffentlicht wurde. 2. Verzögerungen bei der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, die auf der Abstimmungsnotwendigkeit mit dem Rechtsschutzversicherer beruhen, verlängern die Frist, innerhalb derer von einer noch hinnehmbaren Verzögerung ausgegangen werden kann, nicht. 3. Diese Frist verlängert sich auch nicht dadurch, dass der Vorschuss nicht von dem Kläger persönlich, sondern von dessen Prozessbevollmächtigten abgefordert wird. 4. Wird nur ein Teilbetrag des Gerichtskostenvorschusses rechtzeitig eingezahlt, führt dies weder für einen hieraus errechenbaren Teil noch für die Gesamtforderung zu einer Verjährungshemmung.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.