OLG Köln - Beschluss vom 19.01.2017
19 U 82/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823; BGB § 278;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 349/15
LG Köln, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 349/15

Schadensersatzanspruch wegen einer KapitalanlageFehlende Vertretungsmacht zum Abschluss von Kapitalanlagegeschäften im Namen einer BankVoraussetzungen einer Anscheinsvollmacht

OLG Köln, Beschluss vom 19.01.2017 - Aktenzeichen 19 U 82/16

DRsp Nr. 2020/14461

Schadensersatzanspruch wegen einer Kapitalanlage Fehlende Vertretungsmacht zum Abschluss von Kapitalanlagegeschäften im Namen einer Bank Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.5.2016 (15 O 349/15) , berichtigt durch Beschluss vom 8.7.2016 (15 O 349/15), wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu jeweils 1/3.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823; BGB § 278;

Gründe

I.

Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft ( §§ 313 a Abs. 1 Satz 1 , 540 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 € beträgt.

II.