OLG Köln - Urteil vom 16.11.2017
15 U 71/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; KUG §§ 22 f.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 320/16

Schadensersatzanspruch wegen einer PersönlichkeitsverletzungGegenstand eines sogenannten Shit-StormsSchwerwiegende Verletzung des PersönlichkeitsrechtsAbgestuftes SchutzkonzeptVerletzung des Rechts am eigenen Bild

OLG Köln, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 15 U 71/17

DRsp Nr. 2021/7417

Schadensersatzanspruch wegen einer Persönlichkeitsverletzung Gegenstand eines sogenannten Shit-Storms Schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts Abgestuftes Schutzkonzept Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.04.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 10.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2016 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.709,99 EUR nebst Zinsen aus 1.822,96 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2016 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 37 %

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagte zu 54 %.

3.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; KUG §§ 22 f.;

Gründe

I.